Der Bayerische Landtag hat zum 1. Februar 2021 die Bayerische Bauordnung, mit dem Ziel das Bauen einfacher, schneller, günstiger, flächensparender und nachhaltiger zu regeln, novelliert. Die gravierendsten Änderungen betrafen das neu gestaltete Abstandsflächenrecht. Durch das überarbeitete Gesetz ändert sich sowohl die Berechnung der für die Abstandsfläche maßgeblichen Wandhöhe als auch die Tiefe der Abstandsfläche selbst. Bisher wurde die Höhe von Dächern (traufseitig) erst ab einer Dachneigung von mehr als 45° zu einem Drittel und ab einer Neigung von mehr als 70° voll der Wandhöhe hinzugerechnet. Die Höhe von Giebelflächen wurde bislang bis zu einer Dachneigung von 70° zu einem Drittel und bei mehr als 70° voll angerechnet. Nach neuem Recht ist nun traufseitig die Höhe von Dächern generell bis zu einer Dachneigung von 70° zu einem Drittel und über 70° voll anzurechnen. Die Giebelflächen müssen künftig als „normale“ Wand angerechnet werden. Die Abstandsflächentiefe verringert sich damit von 1,0 H. Diese und weitere Änderungen führen bei der Umsetzung der Neuordnung zu teilweise deutlich reduzierten Abstandsflächen.
Der Gemeinderat befasste sich in seiner Sitzung ausführlich mit der neuen Thematik und nutzte schließlich das Recht als Kommune, mit dem Erlass einer eigenen Satzung abweichende Maße von Abstandsflächen in Schöngeising festzusetzen.
Die entsprechende Satzung, die auf der Homepage der Gemeinde (www.schoengeising.de) einsehbar ist, wurde zwischen zeitlich bekannt gemacht und trat zum 1. Februar 2021 in Kraft. In ihr ist nun geregelt, dass im gesamten Gemeindegebiet grund sätzlich eine Abstandsflächentiefe von 0,8 H und vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge 0,4 H festgelegt werden.
Mit dieser Regelung hält die Gemeinde weitestgehend an der bis dahin geltenden Abstandsflächenregelung, so wie sie in den vergangenen Jahren im Ortsbereich umgesetzt wurde, fest.
Thomas Totzauer
Erster Bürgermeister